(2)Absatz 2Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, und Immobilienmakler, wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers eine Transaktion stattfindet, deren Betrag sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität der Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit des Maklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.