Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1994 § 365n

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 365n

Inkrafttretensdatum

15.06.2003

Außerkrafttretensdatum

26.02.2008

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Identitätsfeststellung

Paragraph 365 n, (1) Immobilienmakler, die mit Kunden eine dauerhafte Geschäftsbeziehung anknüpfen, die einen Auftrag zur Suche von Kauf- oder Mietgelegenheiten beinhaltet, sowie gewerbliche Buchhalter haben die Identität des Kunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

  1. Absatz 2Gewerbetreibende, die mit hochwertigen Gütern wie Edelsteinen oder Edelmetallen oder mit Kunstwerken handeln, einschließlich Versteigerer, wenn eine Zahlung in bar erfolgt und sich der Betrag auf mindestens 15 000 Euro beläuft, und Immobilienmakler, wenn auf Grund der Tätigkeit des Maklers eine Transaktion stattfindet, deren Betrag sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft, haben die Identität der Kunden festzustellen, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Bei auf Grund der Tätigkeit des Maklers stattfindenden Immobilienmietgeschäften ist die Identität festzustellen, wenn die Höhe der Jahresmiete sich auf 15 000 Euro oder mehr beläuft. Ist der Betrag zu Beginn einer Transaktion nicht bekannt, so hat der Gewerbetreibende die Identität festzustellen, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass die Schwelle erreicht oder überschritten wird.
  2. Absatz 3Falls die den vorstehenden Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche unterliegenden Gewerbetreibenden Zweifel hegen, ob die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kunden für eigene Rechnung handeln, oder falls sie Gewissheit haben, dass diese nicht für eigene Rechnung handeln, haben sie angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung diese Kunden handeln. Kommt der Kunde einem Auskunftsverlangen des Gewerbetreibenden im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, ist die Behörde (Paragraph 365 m, Absatz 2,) zu verständigen.
  3. Absatz 4Gewerbliche Buchhalter und Immobilienmakler haben bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches die Identität festzustellen, selbst wenn der Betrag der Transaktion unter den genannten Grenzen liegt.
  4. Absatz 5Wenn der Kunde ein der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung 2001/97/EG unterliegendes Kredit- oder Finanzinstitut ist, besteht für die Gewerbetreibenden keine Verpflichtung zur Identitätsfeststellung nach den vorstehenden Bestimmungen.

Schlagworte

Kaufgelegenheit, Kreditinstitut

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40032694

Navigation im Suchergebnis