E-Geld jeder elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von § 3 Z 5 Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, BGBl. I Nr. 66/2009 durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (§ 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010, BGBl. I Nr. 107/2010).E-Geld jeder elektronisch – darunter auch magnetisch – gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem E-Geld-Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 5, Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird (Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,).