Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
10.08.2000
Abkürzung
UVP-G 2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Die Bestimmungen über den Umweltsenat treten mit
31. Dezember 2000 außer Kraft (vgl. § 46 Abs. 2).
Text
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsIn den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach § 69 AVG.In den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der Paragraphen 5,, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.
(2)Absatz 2Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10010767
Dokumentnummer
NOR12136713
Alte Dokumentnummer
N8199330546J