Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

19.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 39, Absatz eins, vierter Satz, nicht jedoch in Verfahren gemäß Paragraph 45,, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5,, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.
  2. Absatz 2Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
  3. Absatz 3Bescheide, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

Im RIS seit

31.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40108746

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P40/NOR40108746

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