(3)Absatz 3Bescheide, die entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 6 erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.Bescheide, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.