Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

11.08.2000

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsIn den Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat, auch im Fall einer Delegation gemäß Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz, Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5,, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.
  2. Absatz 2Die Berufung ist von der Partei binnen vier Wochen einzubringen.
  3. Absatz 3Bescheide, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 6, erlassen wurden, sind von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als nichtig zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40011266

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P40/NOR40011266

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