Bundesrecht konsolidiert

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Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

UVP-G 2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 40,
  1. Absatz einsÜber Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45,
  2. Absatz 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Senate.
  3. Absatz 3In Verfahren über Beschwerden nach den Paragraphen 3, Absatz 7 a und 24 Absatz 5 a, sind die Paragraphen 7,, 8 und 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) nicht anzuwenden; solche Beschwerden sind binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich bei der Behörde einzubringen. Partei ist auch der Projektwerber/die Projektwerberin.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über Beschwerden gegen Feststellungsbescheide nach dem 1. Abschnitt ist innerhalb von sechs Wochen, gegen Feststellungsbescheide nach dem 3. Abschnitt innerhalb von acht Wochen zu treffen. Die Entscheidungsfrist für eine Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt 6 Wochen.
  5. Absatz 5Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 5, Absatz 6,, 10 Absatz 4, sowie 12 Absatz 2 und 3 anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife mit Wirkung frühestens vier Wochen nach Zustellung der Erklärung für geschlossen erklärt werden kann.
  6. Absatz 6Dem Bundesverwaltungsgericht stehen die im Bereich der Vollziehung des Bundes und jenes Landes, dessen Bescheid überprüft wird, tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung.
  7. Absatz 7Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts sind über Paragraph 29, VwGVG hinaus noch zusätzlich mindestens acht Wochen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen und bei der Standortgemeinde während der Amtsstunden für jedermann zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Auf diese Möglichkeit ist durch Anschlag in der Standortgemeinde während der Auflagefrist hinzuweisen.

Im RIS seit

18.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10010767

Dokumentnummer

NOR40151801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/697/P40/NOR40151801

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