Absatz eins,In den Angelegenheiten des zweiten Abschnittes ist der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG. Er entscheidet auch über Wiederaufnahmsanträge nach Paragraph 69, AVG.