Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.04.2016
Außerkrafttretensdatum
31.08.2017
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vornahme der An- und der Abmeldung
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz einsDie An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die Abmeldung erfolgt, wenn der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten übermittelt wurden.Die An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, ist die Abmeldung erfolgt, wenn der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten übermittelt wurden.
(2)Absatz 2Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans. Im Falle einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a tritt an die Stelle des Abmeldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans. Im Falle einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, tritt an die Stelle des Abmeldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.
(3)Absatz 3Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (§§ 3 Abs. 4 sowie 4 Abs. 4) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 Absatz 4,) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.
(4)Absatz 4Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.
Schlagworte
Anmeldevermerk, Anmeldung
Im RIS seit
01.02.2013
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR40147364