Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2017

Text

Vornahme der An- und der Abmeldung

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Die An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, ist die Abmeldung erfolgt, wenn der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten übermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans. Im Falle einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, tritt an die Stelle des Abmeldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.
  3. Absatz 3,Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 Absatz 4,) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.