Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

28.02.2019

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Tritt mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 17).

Text

Vornahme der An- und der Abmeldung

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDie An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, ist die Abmeldung erfolgt, wenn der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten übermittelt wurden.
  2. Absatz 2Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans. Im Falle einer Abmeldung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, tritt an die Stelle des Abmeldevermerks die Amtssignatur des Bundesministers für Inneres.
  3. Absatz 3Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 Absatz 4,) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zu übermitteln; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.
  4. Absatz 3 aKann die Identität des Meldepflichtigen nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, ist die Meldebehörde ermächtigt, diesen Umstand im Melderegister und im ZMR bei den Identitätsdaten zu verarbeiten. Der diesbezügliche Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ ist zu löschen, wenn die Identität festgestellt wurde. Stellen andere Behörden die Identität des Betroffenen fest, haben sie davon die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 4Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.

Schlagworte

Anmeldevermerk, Anmeldung

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40202859

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P4a/NOR40202859

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