Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Meldegesetz 1991 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2016

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Vornahme der An- und der Abmeldung

Paragraph 4 a,
  1. Absatz einsDie An- und Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt.
  2. Absatz 2Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.
  3. Absatz 3Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (Paragraphen 3, Absatz 4, sowie 4 Absatz 4,) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.
  4. Absatz 4Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.

Schlagworte

Anmeldevermerk, Anmeldung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40016968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P4a/NOR40016968

Navigation im Suchergebnis