Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4a
Inkrafttretensdatum
01.06.1995
Außerkrafttretensdatum
28.02.2002
Abkürzung
MeldeG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Vornahme der An- und der Abmeldung
§ 4a. (1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.Paragraph 4 a, (1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.
(2)Absatz 2Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.
(3)Absatz 3Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (§ 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 4) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 4, Absatz 4,) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.
Schlagworte
Anmeldevermerk
Gesetzesnummer
10005799
Dokumentnummer
NOR12065237
Alte Dokumentnummer
N4199548224J