Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz 1991 § 4a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4a

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Abkürzung

MeldeG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Vornahme der An- und der Abmeldung

Paragraph 4 a, (1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.

  1. Absatz 2Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.
  2. Absatz 3Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 4, Absatz 4,) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.

Schlagworte

Anmeldevermerk

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR12065237

Alte Dokumentnummer

N4199548224J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/9/P4a/NOR12065237

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