Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a,

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002

Text

Vornahme der An- und der Abmeldung

Paragraph 4 a, (1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.

  1. Absatz 2Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.
  2. Absatz 3Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 4, Absatz 4,) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.