Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1995,
Text
Vornahme der An- und der Abmeldung
§ 4a. (1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.Paragraph 4 a, (1) Die An- und die Abmeldung sind erfolgt, sobald der Meldebehörde die erforderlichen, vollständig ausgefüllten Meldezettel vorliegen.
(2)Absatz 2Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans.
(3)Absatz 3Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (§ 3 Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 4) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.Die für den Meldepflichtigen bestimmten Meldezettel (Paragraph 3, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 4, Absatz 4,) sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zuzuleiten; sie verbleiben im Falle der Anmeldung bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verläßlichkeit festgestellt ist.