Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 6

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.07.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Diplomatenpässe

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Diplomatenpässe sind auszustellen für
    1. Ziffer eins
      den Bundespräsidenten,
    2. Ziffer 2
      die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
    4. Ziffer 4
      Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
    5. Ziffer 5
      leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
    6. Ziffer 6
      sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,
    7. Ziffer 7
      sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,
    8. Ziffer 8
      Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden,
    9. Ziffer 9
      die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
    10. Ziffer 10
      andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
    11. Ziffer 11
      Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
    12. Ziffer 12
      die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Ziffer eins, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen.
  2. Absatz 2,Mit Beendigung der für die Ausstellung eines Diplomatenpasses maßgeblichen Funktion erlischt der Anspruch auf einen Diplomatenpass. Der Passinhaber hat den Diplomatenpass unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückzustellen.

Im RIS seit

25.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40140382

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P6/NOR40140382

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