Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
16.06.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Diplomatenpässe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diplomatenpässe sind auszustellen für
die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
den Präsidenten des Rechnungshofes,
die Mitglieder der Volksanwaltschaft,
die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und
Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
(2)Absatz 2,Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR40076268