Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Passgesetz 1992
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1995
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Diplomatenpässe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diplomatenpässe sind auszustellen für
die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,
die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes und
die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
(2)Absatz 2,Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2012
Gesetzesnummer
10005798
Dokumentnummer
NOR12063598
Alte Dokumentnummer
N4199215127L