Bundesrecht konsolidiert

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Passgesetz 1992 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 839/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Diplomatenpässe

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Diplomatenpässe sind auszustellen für
    1. Ziffer eins
      den Bundespräsidenten,
    2. Ziffer 2
      die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden des Bundesrates sowie seine Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
    4. Ziffer 4
      die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,
    5. Ziffer 5
      den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Rechnungshofes und
    6. Ziffer 6
      die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.
  2. Absatz 2,Für andere Personen sind Diplomatenpässe auszustellen, wenn die Ausstellung eines solchen Passes den internationalen Gepflogenheiten entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR12063598

Alte Dokumentnummer

N4199215127L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/839/P6/NOR12063598

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