Absatz eins,Diplomatenpässe sind auszustellen für
- Ziffer einsden Bundespräsidenten,
- Ziffer 2die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,
- Ziffer 3die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,
- Ziffer 4Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments,
- Ziffer 5leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten,
- Ziffer 6sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von Beamten im Ruhestand,
- Ziffer 7sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung,
- Ziffer 8Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden,
- Ziffer 9die Leiter von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren Stellvertreter,
- Ziffer 10andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden,
- Ziffer 11Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt, und
- Ziffer 12die Ehegatten oder eingetragenen Partner der in Ziffer eins, 8 und 9 genannten Personen, die minderjährigen Kinder der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige der in Ziffer 8 und 9 genannten Personen.