(2)Absatz 2,Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von Paragraph 21 h, Absatz 2, innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.