(6)Absatz 6,Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,
den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen undden mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen und den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten Stellenden mit der Vollziehung des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten Stellen
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.