Bundesrecht konsolidiert

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AMA-Gesetz 1992 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

04.12.1997

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Datenverkehr

Paragraph 40, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

  1. Absatz 2,Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Absatz eins und 2 auch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übermitteln, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Bundesgesetze diesen Betrieben übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12078614

Alte Dokumentnummer

N5199221295J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P40/NOR12078614

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