AMA-Gesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,
Paragraph 40
01.07.1993
04.12.1997
Datenverkehr
Paragraph 40, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.