(7)Absatz 7,Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen des Veterinärinformationssystems (VIS) gemäß § 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210, erstellt wurden, zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben bilden.Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen des Veterinärinformationssystems (VIS) gemäß Paragraph 3, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 210, erstellt wurden, zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben bilden.