Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die AMA kann personenbezogene Daten zu Rinderhaltern und Tierdaten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.
  2. Absatz 2,Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von Paragraph 21 h, Absatz 2, innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,
    1. Ziffer eins
      den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, betrauten Stellen und
    2. Ziffer 2
      den mit der Vollziehung des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11. August 2000 Seite 1, betrauten Stellen
    übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.
  5. Absatz 5,Die AMA kann personenbezogene Daten an gemäß Paragraph 39 a, errichtete Gesellschaften übermitteln, sofern diese Daten für Zweck der Vertragserfüllung inkl. Vertragsanbahnung erforderlich sind. Weiters kann zwischen der AMA und den gemäß Paragraph 39 a, errichteten Gesellschaften diesbezüglich ein wechselseitiger Datenabgleich vorgenommen werden.
  6. Absatz 6,Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Jahresbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten der in Österreich gemeldeten Schweineschlachtungen des jeweiligen Vorjahres, getrennt nach Betrieben und unter Angabe der jeweiligen Betriebsnummern, für Zwecke der Vollziehung des Paragraph 9, Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2019,, zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, Litera f, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach Paragraph 8, Absatz 3, Absatz eins, TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln.
  8. Absatz 8,Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach Paragraph 6, der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250014