Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

18.06.2009

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 12 a,

Wird ein Fahrzeug

  • Strichaufzählung
    durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
  • Strichaufzählung
    nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
  • Strichaufzählung
    durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
  • Strichaufzählung
    durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40105902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12a/NOR40105902

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