Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

15.12.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Wird ein Fahrzeug
    • Strichaufzählung
      durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
    • Strichaufzählung
      nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
    dann wird auf Antrag die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
    Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Vergütung gemäß Absatz eins, erster Teilstrich ist das Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen bisherigen inländischen (Haupt-)Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, für die Vergütung gemäß Absatz eins, zweiter bis vierter Teilstrich jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40143929

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12a/NOR40143929

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