Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12a
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
11.08.2006
Abkürzung
NoVAG 1991
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
§ 12a.Paragraph 12 a,
Wird ein Fahrzeug nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR40074207