Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 12 a,

Wird ein Fahrzeug nachweisbar in das Ausland verbracht, dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2012

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40074207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12a/NOR40074207

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