Bundesrecht konsolidiert

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Normverbrauchsabgabegesetz § 12a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12a

Inkrafttretensdatum

15.08.2015

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

NoVAG 1991

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Abs. 1 und 2 sind auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 16).

Text

Paragraph 12 a,
  1. Absatz eins,Wird ein Fahrzeug
    • Strichaufzählung
      durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
    • Strichaufzählung
      nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
    dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
  2. Absatz 2,Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.
  3. Absatz 3,Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.

Im RIS seit

25.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR40173913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/695/P12a/NOR40173913

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