Kurztitel
Normverbrauchsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
Text
§ 12a.Paragraph 12 a,
Wird ein Fahrzeug
durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert
durch einen Unternehmer, der das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt hat, nachweisbar ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach Paragraph 30 a, KFG 1967.