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Einkommensteuergesetz 1988 § 33

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

10.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
zu Abs. 10 vgl. § 124b Z 459
zu Abs. 1, 4, 5, 6 und 8 vgl. § 124b Z 466
zu Abs. 1a vgl. § 124b Z 469

Text

3. TEIL
TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 13 308 Euro

0%

für Einkommensteile über 13 308 Euro bis 21 617 Euro

20%

für Einkommensteile über 21 617 Euro bis 35 836 Euro

30%

für Einkommensteile über 35 836 Euro bis 69 166 Euro

40%

für Einkommensteile über 69 166 Euro bis 103 072 Euro

48%

für Einkommensteile über 103 072 Euro

50%

Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%.
  1. Absatz eins aDie für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Absatz 4,, des Absatz 5, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6 und des Absatz 8, festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33 a, Gleiches gilt für die in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich, Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, festgesetzten Beträge, die Einkunftsgrenzen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b,, die Freigrenze für das Jahressechstel gemäß Paragraph 67, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Paragraph 41, Absatz 4, zweiter Satz und Paragraph 77, Absatz 4, erster Satz sowie die Grenze für die Anwendung der 30% gemäß Paragraph 41, Absatz 4, vierter Satz und Paragraph 77, Absatz 4, letzter Satz..
  2. Absatz 2Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Der Familienbonus Plus gemäß Absatz 3 a, ;, der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Absatz eins, zu versteuernde Einkommen entfällt.
    2. Ziffer 2
      Die Absetzbeträge nach Absatz 4 bis 6.
  3. Absatz 3
    1. Ziffer eins
      Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 67,80 Euro Anmerkung 1) für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Der Kinderabsetzbetrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist der im vorangegangenen Kalenderjahr geltende Betrag zugrunde zu legen. Der vervielfachte Betrag ist kaufmännisch auf eine Dezimalstelle zu runden. Der Bundesminister für Finanzen hat den für das folgende Kalenderjahr geltenden Betrag bis spätestens 15. November jeden Jahres zu ermitteln und mit Verordnung kundzumachen.
  4. Absatz 3 aFür ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
    1. Ziffer eins
      Der Familienbonus Plus beträgt
      1. Litera a
        bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
      2. Litera b
        nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
    1. Ziffer 3
      Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
      1. Litera a
        Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • Strichaufzählung
          Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählung
          beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
      2. Litera b
        Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Absatz 4, Ziffer 3, zusteht:
        • Strichaufzählung
          Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Betrag oder
        • Strichaufzählung
          beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrages.
        Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.
      3. Litera c
        Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß Litera a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.
      4. Litera d
        Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung.
      5. Litera e
        Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß Litera a, oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß Litera a, oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Ziffer eins, oder Ziffer 2, zustehenden Betrag beantragen.
    2. Ziffer 4
      (Ehe-) Partner im Sinne der Ziffer 3, ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
    1. Ziffer 6
      In der Steuererklärung ist die Sozialversicherungsnummer oder die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (Paragraph 31 a, ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.
    2. Ziffer 7
      Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen.
  5. Absatz 4Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
    1. Ziffer eins
      Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählung
        bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 601 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 813 Euro.
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 268 Euro jährlich.
      Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte von höchstens 7 284 Euro jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
    2. Ziffer 2
      Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählung
        bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 601 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 813 Euro.
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 268 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.
    3. Ziffer 3
      Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 37 Euro monatlich zu. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
      2. Litera b
        Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 55 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 73 Euro monatlich zu.
      3. Litera c
        Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
      4. Litera d
        Wird die Unterhaltsverpflichtung im Kalenderjahr nicht zur Gänze erfüllt, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für jene Monate zu, für die rechnerisch die volle Unterhaltsleistung erfüllt wurde, wobei vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird.
      5. Litera e
        Nachzahlungen von gesetzlichen Unterhaltsleistungen sind ausschließlich im Kalenderjahr der Zahlung zu berücksichtigen.
    Anmerkung, Ziffer 4 und 5 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2022,)
  6. Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 487 Euro jährlich.
    2. Ziffer 2
      Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag auf 838 Euro, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 14 812 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag vermindert sich zwischen Einkommen von 14 812 Euro und 15 782 Euro gleichmäßig einschleifend auf 487 Euro.
    3. Ziffer 3
      Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß Ziffer eins, oder 2 erhöht sich um 790 Euro (Zuschlag), wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen 19 424 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Zuschlag vermindert sich zwischen Einkommen von 19 424 Euro und 29 743 Euro gleichmäßig einschleifend auf null.
    4. Ziffer 4
      Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b und Litera e bis j entsprechend.
    Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)
  7. Absatz 6Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Ziffer eins und Ziffer 2, oder gemäß Ziffer 3, zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:
    1. Ziffer eins
      Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,
      • Strichaufzählung
        der (Ehe-)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) Einkünfte im Sinne des Absatz 4, Ziffer eins, von höchstens 2 673 Euro jährlich erzielt und
      • Strichaufzählung
        der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.
    2. Ziffer 2
      Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 1 476 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 24 196 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 24 196 Euro und 30 957 Euro auf null.
    3. Ziffer 3
      Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Ziffer eins, nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 1 002 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 21 245 Euro und 30 957 Euro auf null.
  8. Absatz 7Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
    • Strichaufzählung
      zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielen, oder
    • Strichaufzählung
      im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
    nach Absatz eins, eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (Paragraph 106, Absatz eins,) Folgendes:
    Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Absatz eins, ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
    1. Litera a
      der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
    2. Litera b
      sich auch beim (Ehe)Partner gemäß Paragraph 106, Absatz 3,, der Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Absatz eins, unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
    Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um den Betrag von 700 Euro.
    1. Absatz 8, Ziffer eins
      Ergibt sich nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
    2. Ziffer 2
      Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 487 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, haben, sind höchstens 608 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Absatz 5, Ziffer 3, haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 790 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
    3. Ziffer 3
      Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den (erhöhten) Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Absatz eins und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 80% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, höchstens aber 669 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f,
    4. Ziffer 4
      Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Ziffer eins bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 3, bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
    5. Ziffer 5
      Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß Paragraph 41 und ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.

    Anmerkung, Absatz 9 und 9a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,)

  9. Absatz 10Ist bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz bzw. Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen, gilt Folgendes: Der Durchschnittssteuersatz ist zunächst ohne Berücksichtigung der Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 zu ermitteln. Von der unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes ermittelten Steuer sind die Abzüge gemäß Absatz 3 a bis 6 abzuziehen.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 8, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2024,)

(________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2024, für 2025: 70,9 €)

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Ehepartner, Partner

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40265474

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P33/NOR40265474

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