Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2 und 6
ab 1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005)
§ 124b Z 98 idF BGBl. I Nr. 57/2004
Abs. 3
ab 1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005)
§ 124b Z 99 idF BGBl. I Nr. 57/2004
Abs. 4 Z 1 und 2: vgl. § 124b Z 100 idF BGBl. I
Nr. 57/2004
Abs. 8
ab 1.1.2005 (Veranlagungsjahr 2005)
§ 124b Z 109 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

Paragraph 33, (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich:

____________________________________________________________________

Bei einem Einkommen von         Einkommensteuer         Steuersatz

____________________________________________________________________

10.000 Euro und darunter              0 Euro                 0%

____________________________________________________________________

25.000 Euro                       5.750 Euro                23%

____________________________________________________________________

51.000 Euro                      17.085 Euro               33,5%

____________________________________________________________________

  Für Einkommensteile über 51.000 Euro beträgt der Steuersatz 50%.

  Bei einem Einkommen von mehr als 10.000 Euro ist die

  Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

____________________________________________________________________

Einkommen                             Einkommensteuer in Euro

____________________________________________________________________

über 10.000 Euro         (Einkommen - 10.000) x 5.750

bis 25.000 Euro          _____________________________

                                       15.000

____________________________________________________________________

über 25.000 Euro         (Einkommen - 25.000) x 11.335

bis 51.000 Euro          _______________________________ + 5.750

                                       26.000

____________________________________________________________________

über 51.000 Euro         (Einkommen - 51.000) x 0,5 + 17.085

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Absatz 4 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, Absetzbeträge im Sinne des Absatz 5, oder Absatz 6, sind insoweit nicht abzuziehen, als sie jene Steuer übersteigen, die auf die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte entfällt. Absatz 8, bleibt davon unberührt.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,)
  3. Absatz 4Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählung
        ohne Kind 364 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 494 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 669 Euro.
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
    2. Ziffer 2
      Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
      • Strichaufzählung
        bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 494 Euro,
      • Strichaufzählung
        bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 669 Euro.
      Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
      2. Litera b
        Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
      3. Litera c
        Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,)
  4. Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
    2. Ziffer 2
      Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
    3. Ziffer 3
      Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  5. Absatz 6Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zu, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 Euro und 25.000 Euro auf Null.
  6. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)
  7. Absatz 8Ist die nach Absatz eins und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
    • Strichaufzählung
      der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
    • Strichaufzählung
      bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag oder Grenzgängerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,
    gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß Paragraph 40, zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.
  8. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
  9. Absatz 10Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Absatz 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

Schlagworte

Ehepartner, Partner

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40061897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P33/NOR40061897

Navigation im Suchergebnis