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Einkommensteuergesetz 1988 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 Z 1, 2 und 3
ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 59 idF BGBl. I Nr. 59/2001
Abs. 6
ab 1. 1. 2002 (Veranlagungsjahr 2002)
§ 124b Z 62 idF BGBl. I Nr. 144/2001

Text

3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

  § 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 3 640 Euro .................  0%

für die nächsten 3 630 Euro ............... 21%

für die nächsten 14 530 Euro .............. 31%

für die nächsten 29 070 Euro .............. 41%

für alle weiteren Beträge des Einkommens .. 50%.

  1. Absatz 2Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Absatz 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, Absetzbeträge im Sinne des Absatz 5, oder des Absatz 6, sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.
  2. Absatz 3Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder

     Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

     Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

     Einkommensteile

     von 8 866 Euro bis 9 811 Euro um .......... -116 Euro

     von 9 811 Euro bis 10 901 Euro um ......... + 94 Euro

     von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.

  2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder

     Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

     Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

     Einkommensteile

     von 6 177 Euro bis 7 270 Euro um .......... -385 Euro

     von 7 270 Euro bis 8 357 Euro um .......... +131 Euro

     von 8 357 Euro bis 9 920 Euro um .......... +483 Euro

     von 9 920 Euro bis 10 901 Euro um ......... -127 Euro

     von 10 901 Euro bis 11 301 Euro um ........ -131 Euro

     von 11 301 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 29 Euro.

  3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder

     Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder

     Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

     Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

     Einkommensteile

     von 6 177 Euro bis 7 270 Euro um .......... -211 Euro

     von 7 270 Euro bis 7 994 Euro um .......... - 73 Euro

     von 7 994 Euro bis 10 901 Euro um ......... +262 Euro

     von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.

  4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder

     Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder

     Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine

     Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für

     Einkommensteile

     von 3 640 Euro bis 5 087 Euro um .......... -581 Euro

     von 5 087 Euro bis 6 541 Euro um .......... +153 Euro

     von 6 541 Euro bis 8 103 Euro um .......... +494 Euro

     von 8 103 Euro bis 9 665 Euro um .......... -204 Euro

     von 9 665 Euro bis 10 901 Euro um ......... +116 Euro

     von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um ........ - 36 Euro.

  5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über

     14 535 Euro vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag

     gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

     von 14 535 Euro bis 18 168 Euro um ........  146 Euro

     von 18 168 Euro bis 21 800 Euro um ........   70 Euro

     von 21 800 Euro bis 35 421 Euro um ........  613 Euro.

  1. Absatz 4Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 4 400 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, weiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Ziffer eins, erzielt. Haben beide (Ehe)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Ziffer eins,, steht der Absetzbetrag dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
    2. Ziffer 2
      Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
      2. Litera b
        Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
      3. Litera c
        Abweichend von Litera a, steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 291 Euro jährlich.
    2. Ziffer 2
      Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
    3. Ziffer 3
      Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  3. Absatz 6Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 16 715 Euro und 21 800 Euro auf Null.
  4. Absatz 7Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)
  5. Absatz 8Ist die nach Absatz eins und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind
    • Strichaufzählung
      der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 364 Euro sowie
    • Strichaufzählung
      bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, höchstens aber 110 Euro jährlich,
    gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß Paragraph 40, zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.
  6. Absatz 9Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)
  7. Absatz 10Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Absatz 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Schlagworte

Ehepartner, Partner

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40025050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P33/NOR40025050

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