Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einkommensteuergesetz 1988 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums:
Abs. 7
31. 12. 1999 (Veranlagungsjahr 1999)
§ 124b Z 42 idF BGBl. I Nr. 106/1999

Text

3. TEIL

TARIF

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge

  § 33. (1) Die Einkommensteuer von dem auf volle 100 S auf- oder

abgerundeten Einkommen (§ 2 Abs. 2) beträgt jährlich

für die ersten 50 000 S ........................................ 10%,

für die weiteren 100 000 S ..................................... 22%,

für die weiteren 150 000 S ..................................... 32%,

für die weiteren 400 000 S ..................................... 42%,

für alle weiteren Beträge ...................................... 50%.

  1. Absatz 2Von dem sich nach Absatz eins, ergebenden Betrag sind die Absetzbeträge nach den Absatz 3 bis 6 abzuziehen. Dies gilt nicht für Kinderabsetzbeträge im Sinne des Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, Absetzbeträge im Sinne des Absatz 5, oder des Absatz 6, sind insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Im Falle des Paragraph 3, Absatz 2, ist der sich auf Grund der Umrechnung ergebende Jahresbetrag heranzuziehen.
  2. Absatz 3Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 8 840 S jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Übersteigt das Einkommen 200 000 S, so vermindert sich der Absetzbetrag gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, daß sich bei einem Einkommen von 500 000 S kein Absetzbetrag mehr ergibt.
  3. Absatz 4Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 5000 S jährlich zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 60 000 S jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 30 000 S jährlich erzielt. Die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen.
    2. Ziffer 2
      Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 5 000 S jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner lebt.
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 700 S für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
      2. Litera b
        Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (Paragraph 2, Absatz 5, Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 525 S und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 700 S monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.
      3. Litera c
        Abweichend von Litera a, steht im Jahr 1999 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 475 S für das erste Kind, 650 S für das zweite Kind und 825 S für jedes weitere Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 5Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu:
    1. Ziffer eins
      Ein Verkehrsabsetzbetrag von 4 000 S jährlich.
    2. Ziffer 2
      Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
    3. Ziffer 3
      Ein Grenzgängerabsetzbetrag von 1 500 S jährlich, wenn der Arbeitnehmer Grenzgänger (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,) ist. Dieser Absetzbetrag vermindert sich um den im Kalenderjahr zu berücksichtigenden Arbeitnehmerabsetzbetrag.
  5. Absatz 6Soweit einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Absatz 5, nicht zustehen, hat er Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 5 500 S jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zu.
  6. Absatz 7Beträgt die nach Absatz eins und 2 errechnete Einkommensteuer weniger als 9 400 S, so ermäßigt sich der zu erhebende Betrag um den Unterschiedsbetrag zwischen 9 400 S und der Einkommensteuer.
  7. Absatz 8Ist die nach Absatz eins und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von höchstens 5 000 S sowie der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von höchstens 10% der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, (ausgenommen Betriebsratsumlagen) sowie der Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Absatz eins und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß Paragraph 40, zu erfolgen. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, bleibt bei der Berechnung der Steuer außer Ansatz.
  8. Absatz 9Für Einkünfte, die Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Zollausschlußgebieten erzielen, kann zum Ausgleich von Unterschieden in der Kaufkraft mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen ein Prozentsatz festgesetzt werden, zu dem die Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden.
  9. Absatz 10Ist im Rahmen einer Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden, so ist dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den Absatz 3 bis 7 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach Absatz 4, Ziffer 3, Litera a,) zu ermitteln. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht nochmals abzuziehen.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Schlagworte

Ehepartner, Partner

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12056469

Alte Dokumentnummer

N3199811166O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P33/NOR12056469

Navigation im Suchergebnis