Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15i

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 i, (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß Paragraph 15 c,

  1. Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
    1. Ziffer eins
      unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluss an eine Karenz oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
    beginnen.
  2. Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
  3. Absatz 4,Im Übrigen ist Paragraph 15 h, anzuwenden.

Schlagworte

Adoptivmutter

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40022213

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15i/NOR40022213

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