Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,
Text
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 15i. (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 15c.Paragraph 15 i, (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß Paragraph 15 c,
(2)Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder
im Anschluss an eine Karenz oder
im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
beginnen.
(3)Absatz 3,Im Fall des Abs. 2 Z 1 hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4)Absatz 4,Im Übrigen ist § 15h anzuwenden.Im Übrigen ist Paragraph 15 h, anzuwenden.