Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 i

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter

Paragraph 15 i, (1) Wird anstelle von Karenz Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauer der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß Paragraph 15 c,

  1. Absatz 2,Die Teilzeitbeschäftigung kann
    1. Ziffer eins
      unmittelbar mit der Annahme oder Übernahme des Kindes, allein oder gleichzeitig mit dem Vater, oder
    2. Ziffer 2
      im Anschluss an eine Karenz oder
    3. Ziffer 3
      im Anschluss an eine Teilzeitbeschäftigung des Vaters
    beginnen.
  2. Absatz 3,Im Fall des Absatz 2, Ziffer eins, hat die Dienstnehmerin Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben; in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
  3. Absatz 4,Im Übrigen ist Paragraph 15 h, anzuwenden.