Bundesrecht konsolidiert

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Mutterschutzgesetz 1979 § 15i

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mutterschutzgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15i

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.10.2023

Abkürzung

MSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 15 i,

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

Anmerkung

vgl. § 40 Abs. 16

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008464

Dokumentnummer

NOR40178139

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/221/P15i/NOR40178139

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