Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15i
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.10.2023
Abkürzung
MSchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 15i.Paragraph 15 i,
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite). Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 vH reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).
Anmerkung
vgl. § 40 Abs. 16
Im RIS seit
08.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40178139