Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15i
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
MSchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 15i.Paragraph 15 i,
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 15h Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren. Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 h, Absatz eins, oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Anmerkung
vgl. § 40 Abs. 16
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40052560