Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 54

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gesamtbeurteilung

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeiten und die Auffassung;
    3. Ziffer 3
      der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
    4. Ziffer 4
      die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
    5. Ziffer 5
      die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremd- und weiteren Amtssprachen;
    6. Ziffer 6
      das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
    7. Ziffer 7
      bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
    8. Ziffer 8
      der Erfolg der Verwendung.
  2. Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    4. Ziffer 4
      entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. Ziffer 5
      nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

Schlagworte

Beurteilung

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40279864

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P54/NOR40279864

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