Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.07.1978

Außerkrafttretensdatum

30.04.1988

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gesamtbeurteilung.

Paragraph 54, (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
  2. Ziffer 2
    die Fähigkeiten und die Auffassung;
  3. Ziffer 3
    der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
  4. Ziffer 4
    die Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
  5. Ziffer 5
    die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
  6. Ziffer 6
    das Verhalten im Dienst, insbesondere das Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
  7. Ziffer 7
    bei Richtern, die sich auf einer leitenden Planstelle befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu;
  8. Ziffer 8
    der Erfolg der Verwendung.
  1. Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
  2. Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    4. Ziffer 4
      entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. Ziffer 5
      nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

Schlagworte

Beurteilung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12094606

Alte Dokumentnummer

N6196120686S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P54/NOR12094606

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