Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
30.04.1988
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gesamtbeurteilung.
§ 54. (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:Paragraph 54, (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
die Fähigkeiten und die Auffassung;
der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
die Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
das Verhalten im Dienst, insbesondere das Benehmen gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
bei Richtern, die sich auf einer leitenden Planstelle befinden oder deren Berufung auf einen solchen Posten in Frage kommt, die Eignung hiezu;
der Erfolg der Verwendung.
(2)Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3)Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
Schlagworte
Beurteilung
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR12094606
Alte Dokumentnummer
N6196120686S