Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 54
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 29.07.2026
§ 53 am 29.07.2026
§ 55 am 29.07.2026
Alle Fassungen
§ 54 heute
§ 54 gültig ab 30.07.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2026
§ 54 gültig von 01.01.2009 bis 29.07.2026
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
§ 54 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
§ 54 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 54 gültig von 01.05.1988 bis 30.12.2003
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1988
§ 54 gültig von 01.07.1978 bis 30.04.1988
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1978
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 147/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 54
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
29.07.2026
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gesamtbeurteilung
§ 54.
Paragraph 54,
(1)
Absatz eins,
Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
1.
Ziffer eins
Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2.
Ziffer 2
die Fähigkeiten und die Auffassung;
3.
Ziffer 3
der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
4.
Ziffer 4
die sozialen Fähigkeiten (§ 14 Abs. 2), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
5.
Ziffer 5
die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
6.
Ziffer 6
das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
7.
Ziffer 7
bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
8.
Ziffer 8
der Erfolg der Verwendung.
(2)
Absatz 2,
Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
(3)
Absatz 3,
Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1.
Ziffer eins
ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
2.
Ziffer 2
sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3.
Ziffer 3
gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
4.
Ziffer 4
entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
5.
Ziffer 5
nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.
Schlagworte
Beurteilung
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40103826
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P54/NOR40103826
Navigation im Suchergebnis