Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gesamtbeurteilung

Paragraph 54, (1) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

  1. Ziffer eins
    Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
  2. Ziffer 2
    die Fähigkeiten und die Auffassung;
  3. Ziffer 3
    der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
  4. Ziffer 4
    die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
  5. Ziffer 5
    die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen;
  6. Ziffer 6
    das Verhalten im Dienst, insbesondere das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
  7. Ziffer 7
    bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
  8. Ziffer 8
    der Erfolg der Verwendung.
  1. Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
  2. Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    4. Ziffer 4
      entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. Ziffer 5
      nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

Schlagworte

Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40093724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P54/NOR40093724

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