Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gesamtbeurteilung

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Umfang und Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      die Fähigkeiten und die Auffassung;
    3. Ziffer 3
      der Fleiß, die Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlichkeit, Entschlußkraft und Zielstrebigkeit;
    4. Ziffer 4
      die sozialen Fähigkeiten (Paragraph 14, Absatz 2,), die Kommunikationsfähigkeit und die Eignung für den Parteienverkehr;
    5. Ziffer 5
      die Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in der deutschen Sprache und, sofern es für den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremd- und weiteren Amtssprachen;
    6. Ziffer 6
      das sonstige Verhalten im Dienst, insbesondere gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Parteien, sowie das Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst eintreten;
    7. Ziffer 7
      bei Richtern, die auf eine leitende Planstelle ernannt sind oder bei denen die Ernennung auf eine solche Planstelle in Frage kommt, die Eignung hiefür;
    8. Ziffer 8
      der Erfolg der Verwendung.
  2. Absatz 2,Besondere, für die Dienstbeschreibung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.
  3. Absatz 3,Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
    1. Ziffer eins
      ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    2. Ziffer 2
      sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    3. Ziffer 3
      gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    4. Ziffer 4
      entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung ständig erreicht wird;
    5. Ziffer 5
      nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht wird.

Schlagworte

Beurteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40279864