Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

3. Teil

Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 81, (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.

  1. Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 59, Absatz 2, 66, Absatz 2, 69, 71 und 73) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH.
  2. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12159958

Alte Dokumentnummer

N9199961887L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P81/NOR12159958

Navigation im Suchergebnis