Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

22.04.2010

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

2. Hauptstück
Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.
  2. Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 5. bis 6b. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 53 c, 53 f, 64, Absatz 5, 65 e, Absatz 4, 72, 73, 74, 75 a, Absatz 3 und 75 e) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten der Paragraphen 53 e, Absatz 2, 75, Absatz 2, 77, Absatz 3 und 80 Absatz eins, ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40079031

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P81/NOR40079031

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