(2)Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkeiten (§§ 59 Abs. 2, 66 Abs. 2, 69, 71 und 73) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten der §§ 61 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 77 Abs. 3 ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der §§ 5, 68 und 73 AVG.Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 59, Absatz 2, 66, Absatz 2, 69, 71 und 73) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten der Paragraphen 61, Absatz 2, 75, Absatz 2 und 77 Absatz 3, ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG.