Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.06.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

2. Hauptstück

Schienen-Control Kommission

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 81, (1) Bei der Schienen-Control GmbH wird eine Schienen-Control Kommission eingerichtet.

  1. Absatz 2,Der Schienen-Control Kommission obliegen die ihr im 5. und 6. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 53 c, 53 f, 64, Absatz 5, 65 e, Absatz 4, 72, 73 und 74) und die Erledigung von Berufungen gegen Bescheide der Schienen-Control GmbH. In den Angelegenheiten der Paragraphen 53 e, Absatz 2, 61, Absatz 2, 75, Absatz 2, 77, Absatz 3 und 80 Absatz eins, ist sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG.
  2. Absatz 3,Die Geschäftsführung der Schienen-Control Kommission obliegt der Schienen-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Schienen-Control Kommission ist das Personal der Schienen-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051729

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P81/NOR40051729

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