ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht
Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten
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UNTERABSCHNITT A
Berufsoffiziere
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Gehalt und Dienstalterszulage
§ 75. (1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes II mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen III bis VIII in Betracht kommen.Paragraph 75, (1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.
(2)Absatz 2,§ 29 (mit Ausnahme der Z 2) und § 30a sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.Paragraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) und Paragraph 30 a, sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
(4)Absatz 4,§ 13 Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 80 bis 83 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.Paragraph 13, Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 80 bis 83 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.