Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Text

ABSCHNITT römisch acht

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten

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UNTERABSCHNITT A

Berufsoffiziere

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Gehalt und Dienstalterszulage

Paragraph 75, (1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.

  1. Absatz 2,Paragraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) und Paragraph 30 a, sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
  3. Absatz 4,Paragraph 13, Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der Paragraphen 80 bis 83 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 (HDG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 522, an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.