Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

ABSCHNITT römisch acht

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten

----------------------------------------------

UNTERABSCHNITT A

Berufsoffiziere

---------------

Gehalt und Dienstalterszulage

Paragraph 75, (1) Für das Gehalt der Berufsoffiziere gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch zwei mit der Maßgabe, daß die Verwendungsgruppe H 1 der Verwendungsgruppe A und die Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe B entspricht und daß für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Dienstklassen römisch drei bis römisch acht in Betracht kommen.

  1. Absatz 2,Paragraph 29, (mit Ausnahme der Ziffer 2,) und Paragraph 30 a, sind auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.
  3. Absatz 4,Paragraph 13, Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich des Paragraph 80, des Heeresdisziplinargesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 294, an die Stelle der in der Ziffer 2, genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.

Anmerkung

Art.VII der 38.GG-Novelle, BGBl. Nr.565/1981;
Art.II der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;

Schlagworte

Verwendungszulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12101803

Alte Dokumentnummer

N61985181770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P75/NOR12101803

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