Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 75
Inkrafttretensdatum
12.08.2000
Außerkrafttretensdatum
12.08.2000
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Verwendungszulage
§ 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.
(1a)Absatz eins a,Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1
der Gehaltsstufe 3 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,
der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6
der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
(2)Absatz 2,Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Abs. 1, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Abs. 1 50% dieses Unterschiedsbetrages.Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Absatz eins,, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Absatz eins, 50% dieses Unterschiedsbetrages.
(3)Absatz 3,Bei der Gegenüberstellung nach Abs. 2 sind zuzuzählen:Bei der Gegenüberstellung nach Absatz 2, sind zuzuzählen:
dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,
dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.
(4)Absatz 4,Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wennAbweichend von den Absatz eins bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
der Beamte des Exekutivdienstes
für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum eine im § 77a Abs. 3 angeführte zeitlich befristete Verwendung ausübt oderfür einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum eine im Paragraph 77 a, Absatz 3, angeführte zeitlich befristete Verwendung ausübt oder
im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird undim Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.
Schlagworte
Verwendungszulage
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40010719