Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

13.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage

Paragraph 75, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

  1. Absatz eins a,Ist für die Berechnung der Verwendungszulage als Gehalt der höherwertigen Verwendungsgruppe das Gehalt der Verwendungsgruppe E 2a oder E 1
    1. Ziffer eins
      der Gehaltsstufe 3 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 5,
    2. Ziffer 2
      der Gehaltsstufe 2 heranzuziehen, so ist dabei von dem Betrag auszugehen, der sich aus der Gehaltsstufe 4 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 4 und 6
    der betreffenden Verwendungsgruppe ergibt.
  2. Absatz 2,Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Absatz eins,, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Absatz eins, 50% dieses Unterschiedsbetrages.
  3. Absatz 3,Bei der Gegenüberstellung nach Absatz 2, sind zuzuzählen:
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
      1. Litera a
        der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
      2. Litera b
        der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört,
    2. Ziffer 2
      dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte des Exekutivdienstes angehört.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Absatz eins bis 3 gebührt die Verwendungszulage auch, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamte des Exekutivdienstes
      1. Litera a
        für einen sechs Monate übersteigenden Zeitraum eine befristete Verwendung gemäß Paragraph 77 a, ausübt oder
      2. Litera b
        im Kabinett eines Bundesministers oder im Büro eines Staatssekretärs oder im Büro eines anderen in den Paragraphen 5, 6, oder 8 Absatz eins, des Bezügegesetzes angeführten obersten Organs des Bundes verwendet wird und
    2. Ziffer 2
      diese Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der der Beamte angehört.

Schlagworte

Verwendungszulage

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40020319

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P75/NOR40020319

Navigation im Suchergebnis